§ 48 W-BO 1994

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

Die besoldungsrechtliche Stellung des Inspektionshauptbrandmeisters oder des Hauptbrandmeisters, der ab 1. Jänner 1999 in die Dienstklasse V befördert wird, ist in dieser Dienstklasseentfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015

1.

um zwei Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7 eingereiht wäre, oder

2.

neben der Anrechnung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 um vier Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 8, 9 oder 10 eingereiht wäre.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

Die besoldungsrechtliche Stellung des Inspektionshauptbrandmeisters oder des Hauptbrandmeisters, der ab 1. Jänner 1999 in die Dienstklasse V befördert wird, ist in dieser Dienstklasseentfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015

1.

um zwei Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7 eingereiht wäre, oder

2.

neben der Anrechnung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 um vier Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 8, 9 oder 10 eingereiht wäre.

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