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(1) Beamte der Verwendungsgruppe 1, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen in die Gehaltsstufe 21 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verbessert sich um zwei Jahre.
(2) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 17, 3. und 4. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 18 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um zwei Jahre.
(3) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 17, 5. und 6. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 19 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um vier Jahre.
(4) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und länger als sechs Jahre in die Gehaltsstufe 17 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um sechs Jahre.
(5) Beamte der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 18, 3. und 4. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 19 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um zwei Jahre.
(6) Beamte der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und länger als vier Jahre in die Gehaltsstufe 18 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um vier Jahre.
(7) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen am 1. Jänner 1999 in die Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe A eingereiht sind, werden wie folgt übergeleitet:
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Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, 1. Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Bei Beamten, die in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 17, 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier, sechs bzw. acht Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.
(8) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen am 1. Jänner 1999 Beamte der Dienstklasse IV oder V der Verwendungsgruppe B sind, werden wie folgt übergeleitet:
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Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, 1. Jahr, oder aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 5, 1. Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Er verschlechtert sich um ein Jahr bei Beamten, die aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, 2. Jahr, übergeleitet werden. Bei Beamten, die in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier bzw. sechs Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.
(9) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und am 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe L 1 eingereiht sind, werden in die zweithöhere Gehaltsstufe eingereiht. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.
(10) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und am 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 eingereiht sind, werden in die nächsthöhere Gehaltsstufe eingereiht. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.
(11) Gebührt dem Beamten am 31. Dezember 1998 gemäßentfällt; § 19 LGBl. 28/2015eine Ergänzungszulage auf ein Gehalt, dem eine von Abs. 1 bis 10 erfaßte Einreihung zugrunde liegt, so sind Abs. 1 bis 10 auf diese Einreihung anzuwenden. vom 24.7.2015
(13) Wenn es für den Beamten günstiger ist, dann ist auf seinen Antrag bei Anwendung der Abs. 7 und 8 so vorzugehen, als ob die Beförderung in die Dienstklasse, in der sich der Beamte am 1. Jänner 1999 oder in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag befindet, unterblieben wäre. Ein solcher Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des sechsten der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Kalendermonats einzubringen. Dasselbe gilt sinngemäß bei Eintritt der Zeitvorrückung nach den bisher geltenden Bestimmungen. In diesem Fall ist bei der Überleitung nach Abs. 7 und 8 von der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse, in der sich der Beamte vor Eintritt der Zeitvorrückung befunden hat, auszugehen.
(14) Wird der Beamte zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag nach den bisher geltenden Bestimmungen in eine höhere Dienstklasse befördert, so ist, wenn es für ihn günstiger ist, die Überleitung gemäß Abs. 7 oder 8 erst mit dem auf die Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nächstfolgenden Monatsersten durchzuführen. Wird dem Beamten im genannten Zeitraum eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannt, so gelten diese Förderungen auch für die Einreihung, die sich durch die Überleitung nach Abs. 7 oder 8 ergeben hat.
(15) Ist der Beamte zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Monatsersten durch Zeitvorrückung in eine höhere Dienstklasse gelangt, so ist er aus dieser Dienstklasse, oder, wenn es für ihn günstiger ist, aus der Dienstklasse überzuleiten, in der er sich am 1. Jänner 1999 befunden hat. Die Überleitung ist, wenn es für den Beamten günstiger ist, mit dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Monatsersten durchzuführen.
(1) Beamte der Verwendungsgruppe 1, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen in die Gehaltsstufe 21 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verbessert sich um zwei Jahre.
(2) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 17, 3. und 4. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 18 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um zwei Jahre.
(3) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 17, 5. und 6. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 19 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um vier Jahre.
(4) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und länger als sechs Jahre in die Gehaltsstufe 17 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um sechs Jahre.
(5) Beamte der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 18, 3. und 4. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 19 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um zwei Jahre.
(6) Beamte der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und länger als vier Jahre in die Gehaltsstufe 18 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um vier Jahre.
(7) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen am 1. Jänner 1999 in die Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe A eingereiht sind, werden wie folgt übergeleitet:
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Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, 1. Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Bei Beamten, die in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 17, 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier, sechs bzw. acht Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.
(8) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen am 1. Jänner 1999 Beamte der Dienstklasse IV oder V der Verwendungsgruppe B sind, werden wie folgt übergeleitet:
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Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, 1. Jahr, oder aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 5, 1. Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Er verschlechtert sich um ein Jahr bei Beamten, die aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, 2. Jahr, übergeleitet werden. Bei Beamten, die in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier bzw. sechs Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.
(9) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und am 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe L 1 eingereiht sind, werden in die zweithöhere Gehaltsstufe eingereiht. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.
(10) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und am 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 eingereiht sind, werden in die nächsthöhere Gehaltsstufe eingereiht. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.
(11) Gebührt dem Beamten am 31. Dezember 1998 gemäßentfällt; § 19 LGBl. 28/2015eine Ergänzungszulage auf ein Gehalt, dem eine von Abs. 1 bis 10 erfaßte Einreihung zugrunde liegt, so sind Abs. 1 bis 10 auf diese Einreihung anzuwenden. vom 24.7.2015
(13) Wenn es für den Beamten günstiger ist, dann ist auf seinen Antrag bei Anwendung der Abs. 7 und 8 so vorzugehen, als ob die Beförderung in die Dienstklasse, in der sich der Beamte am 1. Jänner 1999 oder in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag befindet, unterblieben wäre. Ein solcher Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des sechsten der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Kalendermonats einzubringen. Dasselbe gilt sinngemäß bei Eintritt der Zeitvorrückung nach den bisher geltenden Bestimmungen. In diesem Fall ist bei der Überleitung nach Abs. 7 und 8 von der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse, in der sich der Beamte vor Eintritt der Zeitvorrückung befunden hat, auszugehen.
(14) Wird der Beamte zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag nach den bisher geltenden Bestimmungen in eine höhere Dienstklasse befördert, so ist, wenn es für ihn günstiger ist, die Überleitung gemäß Abs. 7 oder 8 erst mit dem auf die Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nächstfolgenden Monatsersten durchzuführen. Wird dem Beamten im genannten Zeitraum eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannt, so gelten diese Förderungen auch für die Einreihung, die sich durch die Überleitung nach Abs. 7 oder 8 ergeben hat.
(15) Ist der Beamte zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Monatsersten durch Zeitvorrückung in eine höhere Dienstklasse gelangt, so ist er aus dieser Dienstklasse, oder, wenn es für ihn günstiger ist, aus der Dienstklasse überzuleiten, in der er sich am 1. Jänner 1999 befunden hat. Die Überleitung ist, wenn es für den Beamten günstiger ist, mit dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Monatsersten durchzuführen.