§ 82 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindevorstandsstellen (Stadtsenatsstellen) werden in sinngemäßer Anwendung des § 70 auf die einzelnen Gemeinderatsparteien im Verhältnis ihrer Mandatszahl aufgeteilt. Haben zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien denselben Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand, so fällt die Stelle jener dieser Gemeinderatsparteien zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Zahl der auf ihren Wahlvorschlag entfallenden Stimmen (Parteisummen) erreicht hat. Bei gleicher Parteisumme entscheidet das vom an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los. Die Mitglieder einer Gemeinderatspartei wählen die auf ihre Gemeinderatspartei entfallende Zahl von Gemeindevorstandsmitgliedern (Stadtsenatsmitgliedern) in einem eigenen Wahlgang unter sinngemäßer Anwendung des § 81.

(2) Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand (Stadtsenat) hat, ist er in die letzte Zahl der Vorstandsmitglieder (Stadtsenatsmitglieder) seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand (Stadtsenat) hat, ist er in die Gesamtzahl der Gemeindevorstandsstellen (Stadtsenatsstellen) nicht einzurechnen. Gehört der Bürgermeister der größten Gemeinderatspartei an und hat die nächstgrößte Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, dann beginnt die Reihe der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder (Stadtsenatsmitglieder) mit der nächstgrößten Gemeinderatspartei, so daß der erstgewählte Vizebürgermeister dieser Gemeinderatspartei angehört. Hat hingegen die nächstgrößte Gemeinderatspartei weniger als ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, dann fällt ihr ein allfällig zu wählender zweiter Vizebürgermeister jedenfalls dann zu, wenn diese Gemeinderatspartei nach der Wahl des Bürgermeisters und des ersten Vizebürgermeisters Anspruch auf eine Gemeindevorstandsstelle (Stadtsenatsstelle) hat.

(3) Zur Vornahme der Wahl, bei der nur Mitglieder des Gemeinderats der eigenen Gemeinderatspartei gewählt werden dürfen, müssen mindestens drei Viertel der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates vonGemeinderatsmitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine neuerliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Wenn auch bei dieser Sitzung die zur Vornahme der Wahl erforderliche Zahl von Mitgliedern der betreffenden Gemeinderatspartei nicht anwesend ist, geht das Wahlrecht an den Gemeinderat über, der an ihrer Stelle unverzüglich die Wahl vornimmt, ohne dabei eine bestimmte Gemeinderatspartei berücksichtigen zu müssen. Das Wahlrecht für die Wahl des Vizebürgermeisters geht - ohne Bindung an eine Gemeinderatspartei - auch dann an den Gemeinderat über, wennWenn die Gemeinderatsmitglieder der wahlberechtigten Gemeinderatspartei bei denan zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des GemeinderatesGemeinderats zwar anwesend waren, jedoch von ihrem Wahlrecht an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen keinen Gebrauch gemacht haben, so geht das Wahlrecht sowohl für die Wahl des Vizebürgermeisters als auch der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstands - ebenfalls ohne Bindung an eine Gemeinderatspartei - an den Gemeinderat über.

(4) Lehnt der zum Vizebürgermeister bzw. Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) Gewählte die Annahme dieser Wahl ab, so ist sofort eine neue Wahl durchzuführen.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 09.06.1997 bis 23.12.2021

(1) Die Gemeindevorstandsstellen (Stadtsenatsstellen) werden in sinngemäßer Anwendung des § 70 auf die einzelnen Gemeinderatsparteien im Verhältnis ihrer Mandatszahl aufgeteilt. Haben zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien denselben Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand, so fällt die Stelle jener dieser Gemeinderatsparteien zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Zahl der auf ihren Wahlvorschlag entfallenden Stimmen (Parteisummen) erreicht hat. Bei gleicher Parteisumme entscheidet das vom an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los. Die Mitglieder einer Gemeinderatspartei wählen die auf ihre Gemeinderatspartei entfallende Zahl von Gemeindevorstandsmitgliedern (Stadtsenatsmitgliedern) in einem eigenen Wahlgang unter sinngemäßer Anwendung des § 81.

(2) Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand (Stadtsenat) hat, ist er in die letzte Zahl der Vorstandsmitglieder (Stadtsenatsmitglieder) seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand (Stadtsenat) hat, ist er in die Gesamtzahl der Gemeindevorstandsstellen (Stadtsenatsstellen) nicht einzurechnen. Gehört der Bürgermeister der größten Gemeinderatspartei an und hat die nächstgrößte Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, dann beginnt die Reihe der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder (Stadtsenatsmitglieder) mit der nächstgrößten Gemeinderatspartei, so daß der erstgewählte Vizebürgermeister dieser Gemeinderatspartei angehört. Hat hingegen die nächstgrößte Gemeinderatspartei weniger als ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, dann fällt ihr ein allfällig zu wählender zweiter Vizebürgermeister jedenfalls dann zu, wenn diese Gemeinderatspartei nach der Wahl des Bürgermeisters und des ersten Vizebürgermeisters Anspruch auf eine Gemeindevorstandsstelle (Stadtsenatsstelle) hat.

(3) Zur Vornahme der Wahl, bei der nur Mitglieder des Gemeinderats der eigenen Gemeinderatspartei gewählt werden dürfen, müssen mindestens drei Viertel der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates vonGemeinderatsmitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine neuerliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Wenn auch bei dieser Sitzung die zur Vornahme der Wahl erforderliche Zahl von Mitgliedern der betreffenden Gemeinderatspartei nicht anwesend ist, geht das Wahlrecht an den Gemeinderat über, der an ihrer Stelle unverzüglich die Wahl vornimmt, ohne dabei eine bestimmte Gemeinderatspartei berücksichtigen zu müssen. Das Wahlrecht für die Wahl des Vizebürgermeisters geht - ohne Bindung an eine Gemeinderatspartei - auch dann an den Gemeinderat über, wennWenn die Gemeinderatsmitglieder der wahlberechtigten Gemeinderatspartei bei denan zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des GemeinderatesGemeinderats zwar anwesend waren, jedoch von ihrem Wahlrecht an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen keinen Gebrauch gemacht haben, so geht das Wahlrecht sowohl für die Wahl des Vizebürgermeisters als auch der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstands - ebenfalls ohne Bindung an eine Gemeinderatspartei - an den Gemeinderat über.

(4) Lehnt der zum Vizebürgermeister bzw. Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) Gewählte die Annahme dieser Wahl ab, so ist sofort eine neue Wahl durchzuführen.

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