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(1) Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III oder VII, die am 30. September 2001 und am 1. Oktober 2001 dem Dienststand angehören und nach der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 3 einzureihen sind, werden wie folgt übergeleitet:
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Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 18 oder 20, jeweils erstes Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Bei Beamten, die in die Gehaltsstufen 20, 21 bzw. 22 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier bzw. sechs Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag, soweit nicht die Abs. 2 oder 3 anzuwenden sind, nicht.
(2) Bei Beamten, die mit 1. Oktober 2001 gemäß Abs. 1 in die Verwendungsgruppe A 3 übergeleitet und in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes eingereiht werden, verbessert sich der nach Abs. 1 ermittelte Vorrückungsstichtag um zwei Jahre.
(3) Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A 3 übergeleitet und in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes eingereiht, verbessert sich der nach Abs. 1 ermittelte Vorrückungsstichtag um sechs Jahre.
(4) Bei Beamten, die sowohl Ärzte für Allgemeinmedizin als auch Fachärzte sind, ist ihrer überwiegenden Tätigkeit entsprechend Abs. 2 oder Abs. 3 anzuwenden.
(5) Beamte der Verwendungsgruppe A, die am 30. September 2001 und am 1. Oktober 2001 dem Dienststand angehören und nach der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 einzureihen sind, sind in die Gehaltsstufe 1 der jeweils für sie in Betracht kommenden Verwendungsgruppe mit dem Vorrückungsstichtag 1. Oktober 2001 überzuleiten. Der Vorrückungsstichtag ist sodann um die Zeit zu verbessern, in der der Beamte vor dem 1. Oktober 2001 bei der Gemeinde Wien – wenn auch nur befristet – mit einer oder mehreren Funktionen betraut gewesen oder auf Dienstposten verwendet worden ist, die nach den Bestimmungen der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 einer Einreihung in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 entsprechen.entfällt; § 40f Abs. 2 LGBl. 28/2015zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. vom 24.7.2015
(7) Wird der Beamte, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem der Kundmachung der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag in die Dienstklasse VII befördert, so ist mit Wirksamkeit der Beförderung die besoldungsrechtliche Stellung unter Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 neu zu ermitteln.
(8) Eine Zulage, die einem von Abs. 1 oder 5 erfassten Beamten gemäß § 11 Abs. 2 vor dem 1. Oktober 2001 zuerkannt worden ist, gebührt ihm weiterhin, wenn er in die höchste Gehaltsstufe der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe eingereiht wird. Andernfalls verbessert sich der Vorrückungsstichtag um weitere zwei Jahre.
(1) Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III oder VII, die am 30. September 2001 und am 1. Oktober 2001 dem Dienststand angehören und nach der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 3 einzureihen sind, werden wie folgt übergeleitet:
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Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 18 oder 20, jeweils erstes Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Bei Beamten, die in die Gehaltsstufen 20, 21 bzw. 22 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier bzw. sechs Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag, soweit nicht die Abs. 2 oder 3 anzuwenden sind, nicht.
(2) Bei Beamten, die mit 1. Oktober 2001 gemäß Abs. 1 in die Verwendungsgruppe A 3 übergeleitet und in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes eingereiht werden, verbessert sich der nach Abs. 1 ermittelte Vorrückungsstichtag um zwei Jahre.
(3) Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A 3 übergeleitet und in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes eingereiht, verbessert sich der nach Abs. 1 ermittelte Vorrückungsstichtag um sechs Jahre.
(4) Bei Beamten, die sowohl Ärzte für Allgemeinmedizin als auch Fachärzte sind, ist ihrer überwiegenden Tätigkeit entsprechend Abs. 2 oder Abs. 3 anzuwenden.
(5) Beamte der Verwendungsgruppe A, die am 30. September 2001 und am 1. Oktober 2001 dem Dienststand angehören und nach der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 einzureihen sind, sind in die Gehaltsstufe 1 der jeweils für sie in Betracht kommenden Verwendungsgruppe mit dem Vorrückungsstichtag 1. Oktober 2001 überzuleiten. Der Vorrückungsstichtag ist sodann um die Zeit zu verbessern, in der der Beamte vor dem 1. Oktober 2001 bei der Gemeinde Wien – wenn auch nur befristet – mit einer oder mehreren Funktionen betraut gewesen oder auf Dienstposten verwendet worden ist, die nach den Bestimmungen der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 einer Einreihung in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 entsprechen.entfällt; § 40f Abs. 2 LGBl. 28/2015zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. vom 24.7.2015
(7) Wird der Beamte, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem der Kundmachung der 17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag in die Dienstklasse VII befördert, so ist mit Wirksamkeit der Beförderung die besoldungsrechtliche Stellung unter Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 neu zu ermitteln.
(8) Eine Zulage, die einem von Abs. 1 oder 5 erfassten Beamten gemäß § 11 Abs. 2 vor dem 1. Oktober 2001 zuerkannt worden ist, gebührt ihm weiterhin, wenn er in die höchste Gehaltsstufe der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe eingereiht wird. Andernfalls verbessert sich der Vorrückungsstichtag um weitere zwei Jahre.