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(1) Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme der gefährlichen Abfälle sowie der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2007, genannten Abfälle.
(2) Durch dieses Gesetz werden andere landesrechtliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme der gefährlichen Abfälle sowie der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2007, genannten Abfälle.
(2) Durch dieses Gesetz werden andere landesrechtliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.