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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters auf Antrag einer Gemeinde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für Siedlungsabfälle oder bestimmte Arten von Siedlungsabfällen eines Abfallerzeugers die Verpflichtungen der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 nicht bestehen, wenn aufgrund der Anfallsmenge oder der Abfuhrzeiten die Abfuhr durch die öffentliche Müllabfuhr nicht zweckmäßig ist und die Prinzipien der Autarkie und der Nähe bei der Abfuhr des Restmülls und des Sperrmülls dabei nicht verletzt werden.
(3) Die Behörde hat den Bescheid nach Abs. 2 samt einer Kopie des Aktes unverzüglich an die Landesregierung zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 kann ein Feststellungsbescheid von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
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Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters auf Antrag einer Gemeinde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für Siedlungsabfälle oder bestimmte Arten von Siedlungsabfällen eines Abfallerzeugers die Verpflichtungen der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 nicht bestehen, wenn aufgrund der Anfallsmenge oder der Abfuhrzeiten die Abfuhr durch die öffentliche Müllabfuhr nicht zweckmäßig ist und die Prinzipien der Autarkie und der Nähe bei der Abfuhr des Restmülls und des Sperrmülls dabei nicht verletzt werden.
(3) Die Behörde hat den Bescheid nach Abs. 2 samt einer Kopie des Aktes unverzüglich an die Landesregierung zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 kann ein Feststellungsbescheid von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
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Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.