Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Soweit eine Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung in einem Vielfachen, einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, beträgt die Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung ab 1. Juli 2013 das entsprechende Vielfache, den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes.
(3) § 48d Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab 1. Juli 2013 zu berücksichtigende Summe der§ 48e W-BO 1994 seit 3131.12.2018 weggefallen. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen 71,34 Euro beträgt.
(2) Soweit eine Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung in einem Vielfachen, einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, beträgt die Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung ab 1. Juli 2013 das entsprechende Vielfache, den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes.
(3) § 48d Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab 1. Juli 2013 zu berücksichtigende Summe der§ 48e W-BO 1994 seit 3131.12.2018 weggefallen. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen 71,34 Euro beträgt.