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(2) Für Nebengebühren, die zu 100 % als Mehrdienstleistungsvergütung (Überstundenentgelt) definiert sind und in einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt werden, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese im Zeitraum von 1. März 2014 bis 31. Mai 2014 den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes in der Fassung der 42. Novelle zur Besoldungsordnung§ 48f W-BO 1994 betragen.
(3) § 48d Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab 1. März 2014 zu berücksichtigende Summe der seit 3131.12.2018 weggefallen. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen 133,44 Euro beträgt.
(2) Für Nebengebühren, die zu 100 % als Mehrdienstleistungsvergütung (Überstundenentgelt) definiert sind und in einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt werden, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese im Zeitraum von 1. März 2014 bis 31. Mai 2014 den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes in der Fassung der 42. Novelle zur Besoldungsordnung§ 48f W-BO 1994 betragen.
(3) § 48d Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab 1. März 2014 zu berücksichtigende Summe der seit 3131.12.2018 weggefallen. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen 133,44 Euro beträgt.