§ 5 T-AWG

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat für das ganze Land ein Raumordnungsprogramm nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen, in dem die zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 erforderlichen Maßnahmen festzulegen sind. Soweit einzelne Maßnahmen für das ganze Land oder für Teile des Landes vordringlich sind, können vorläufig nur jene Teile des Abfallwirtschaftskonzeptes erlassen werden, die diese Maßnahmen enthalten.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie abfallwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes zu berücksichtigen.

(3) Der Erlassung des Abfallwirtschaftskonzeptes hat eine Bestandsaufnahme vorauszugehen, die insbesondere zu enthalten hat:

a)

eine Analyse der aktuellen Situation der Abfallwirtschaft, wie etwa die Arten und die Mengen der in Tirol anfallenden Abfälle, die voraussehbare Entwicklung des Anfalls von Abfällen sowie die bestehenden Behandlungsanlagen und deren Einzugsbereiche,

b)

erforderliche Maßnahmen für die Verbesserung der Verwirklichung der Ziele nach § 4 Abs. 1.

(4) Im Abfallwirtschaftskonzept sind unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten des Landes jedenfalls festzulegen:

a)

unter Berücksichtigung der diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften jene Abfälle, die zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recyceln und zur sonstigen Verwertung getrennt zu sammeln sind,

b)

die erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung des im Land anfallenden Restmülls und Sperrmülls sowie die Standortbereiche und die Einzugsbereiche dieser öffentlichen Behandlungsanlagen unter Bedachtnahme auf die Art und Menge der anfallenden Abfälle sowie auf die verkehrstechnischen Verhältnisse,

c)

die erforderlichen Grundflächen für die Errichtung der nach lit. b festgelegten öffentlichen Behandlungsanlagen unter Bedachtnahme auf die geologischen, die hydrogeologischen, die topographischen, die klimatischen und die sonstigen umweltrelevanten Verhältnisse.

Stand vor dem 21.04.2023

In Kraft vom 31.03.2017 bis 21.04.2023
(1) Die Landesregierung hat für das ganze Land ein Raumordnungsprogramm nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen, in dem die zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 erforderlichen Maßnahmen festzulegen sind. Soweit einzelne Maßnahmen für das ganze Land oder für Teile des Landes vordringlich sind, können vorläufig nur jene Teile des Abfallwirtschaftskonzeptes erlassen werden, die diese Maßnahmen enthalten.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie abfallwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes zu berücksichtigen.

(3) Der Erlassung des Abfallwirtschaftskonzeptes hat eine Bestandsaufnahme vorauszugehen, die insbesondere zu enthalten hat:

a)

eine Analyse der aktuellen Situation der Abfallwirtschaft, wie etwa die Arten und die Mengen der in Tirol anfallenden Abfälle, die voraussehbare Entwicklung des Anfalls von Abfällen sowie die bestehenden Behandlungsanlagen und deren Einzugsbereiche,

b)

erforderliche Maßnahmen für die Verbesserung der Verwirklichung der Ziele nach § 4 Abs. 1.

(4) Im Abfallwirtschaftskonzept sind unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten des Landes jedenfalls festzulegen:

a)

unter Berücksichtigung der diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften jene Abfälle, die zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recyceln und zur sonstigen Verwertung getrennt zu sammeln sind,

b)

die erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung des im Land anfallenden Restmülls und Sperrmülls sowie die Standortbereiche und die Einzugsbereiche dieser öffentlichen Behandlungsanlagen unter Bedachtnahme auf die Art und Menge der anfallenden Abfälle sowie auf die verkehrstechnischen Verhältnisse,

c)

die erforderlichen Grundflächen für die Errichtung der nach lit. b festgelegten öffentlichen Behandlungsanlagen unter Bedachtnahme auf die geologischen, die hydrogeologischen, die topographischen, die klimatischen und die sonstigen umweltrelevanten Verhältnisse.

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