§ 6 T-AWG

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005, in der jeweils geltenden Fassung zu unterziehen.

(2) Der Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes ist weiters der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol, der Landwirtschaftskammer, dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von acht Wochen einzuräumen. Die Übersendung des Entwurfs an die genannten Stellen hat in einem mit der Beteiligung der öffentlichen Umweltstellen am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen.

(3) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 4 lit. b den Eigentümern der von einer vorgesehenen öffentlichen Behandlungsanlage betroffenen Grundstücken mit der Aufforderung zu übersenden, hierzu binnen acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Entwurf ist überdies in jenen Gemeinden, in denen ein Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage vorgesehen ist, sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflegung hat in einem mit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen. Die Auflegung ist an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Hinweis kundzumachen, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme an die Gemeinde abgeben können. Die Landesregierung hat die Auflegung bei den Gemeinden überdies im Bote für Tirol und in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk mit demselben Hinweis zu verlautbaren. Die Gemeinden haben die für die Auflegung des Entwurfs erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen sowie die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(4) Ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Entwurfs eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 4 lit. b in der betreffenden Gemeinde darf eine Baubewilligung für solche Bauvorhaben auf den für eine öffentliche Behandlungsanlage vorgesehenen Grundstücken nicht erteilt werden, die diesem Verwendungszweck widerspricht. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Bausperre tritt mit dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftskonzeptes, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Beginn der Auflegung des Entwurfs, außer Kraft.

(5) Die im Abfallwirtschaftskonzept ausgewiesenen Grundflächen für die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage sind in den Flächenwidmungsplänen der betreffenden Gemeinden im Sinn des § 35 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ersichtlich zu machen.

(6) Auf den im Abfallwirtschaftskonzept ausgewiesenen Grundflächen für die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage ist nur die Errichtung von solchen baulichen Anlagen, die dem betreffenden Verwendungszweck nicht entgegenstehen, zulässig.

Stand vor dem 21.04.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 21.04.2023
(1) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005, in der jeweils geltenden Fassung zu unterziehen.

(2) Der Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes ist weiters der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol, der Landwirtschaftskammer, dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von acht Wochen einzuräumen. Die Übersendung des Entwurfs an die genannten Stellen hat in einem mit der Beteiligung der öffentlichen Umweltstellen am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen.

(3) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 4 lit. b den Eigentümern der von einer vorgesehenen öffentlichen Behandlungsanlage betroffenen Grundstücken mit der Aufforderung zu übersenden, hierzu binnen acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Entwurf ist überdies in jenen Gemeinden, in denen ein Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage vorgesehen ist, sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflegung hat in einem mit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen. Die Auflegung ist an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Hinweis kundzumachen, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme an die Gemeinde abgeben können. Die Landesregierung hat die Auflegung bei den Gemeinden überdies im Bote für Tirol und in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk mit demselben Hinweis zu verlautbaren. Die Gemeinden haben die für die Auflegung des Entwurfs erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen sowie die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(4) Ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Entwurfs eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 4 lit. b in der betreffenden Gemeinde darf eine Baubewilligung für solche Bauvorhaben auf den für eine öffentliche Behandlungsanlage vorgesehenen Grundstücken nicht erteilt werden, die diesem Verwendungszweck widerspricht. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Bausperre tritt mit dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftskonzeptes, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Beginn der Auflegung des Entwurfs, außer Kraft.

(5) Die im Abfallwirtschaftskonzept ausgewiesenen Grundflächen für die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage sind in den Flächenwidmungsplänen der betreffenden Gemeinden im Sinn des § 35 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ersichtlich zu machen.

(6) Auf den im Abfallwirtschaftskonzept ausgewiesenen Grundflächen für die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage ist nur die Errichtung von solchen baulichen Anlagen, die dem betreffenden Verwendungszweck nicht entgegenstehen, zulässig.

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