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Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, der am 1. Jänner 2004 Anspruch auf eine Dienstalterszulage hatte oder einen solchen Anspruch bis zum Tag der Kundmachung der 22. Novelle dieses Gesetzes erworben hat, ist in die Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse IV erst einzureihen, wenn er zwei Jahre Anspruch auf die Dienstalterszulage im Ausmaß des zweieinhalbfachen Differenzbetrages zwischen den Gehaltsstufen 8 und 9 gehabt hat. Die Berechnung der Dienstalterszulage hat ab Einreihung in die Gehaltsstufe 10 so zu erfolgen, als hätte sich der Beamte bereits vier Jahre in dieser Gehaltsstufe befunden.entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, der am 1. Jänner 2004 Anspruch auf eine Dienstalterszulage hatte oder einen solchen Anspruch bis zum Tag der Kundmachung der 22. Novelle dieses Gesetzes erworben hat, ist in die Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse IV erst einzureihen, wenn er zwei Jahre Anspruch auf die Dienstalterszulage im Ausmaß des zweieinhalbfachen Differenzbetrages zwischen den Gehaltsstufen 8 und 9 gehabt hat. Die Berechnung der Dienstalterszulage hat ab Einreihung in die Gehaltsstufe 10 so zu erfolgen, als hätte sich der Beamte bereits vier Jahre in dieser Gehaltsstufe befunden.entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015