§ 49g W-BO 1994

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf Beamte, die keinen Antrag gemäß § 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 stellen oder deren Antrag gemäß dieser Gesetzesstelle ab- oder zurückzuweisen ist, istentfällt; § 11 Abs. 1 LGBl. 28/2015weiterhin in der vor der 37. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 115l der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 10 anzurechnen. Erfolgt die Antragstellung gemäß § 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene Zeitraum ebenfalls nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen.24.7.2015

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

(1) Auf Beamte, die keinen Antrag gemäß § 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 stellen oder deren Antrag gemäß dieser Gesetzesstelle ab- oder zurückzuweisen ist, istentfällt; § 11 Abs. 1 LGBl. 28/2015weiterhin in der vor der 37. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 115l der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 10 anzurechnen. Erfolgt die Antragstellung gemäß § 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene Zeitraum ebenfalls nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen.24.7.2015

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