§ 10 T-AWG Allgemeine Pflichten

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht:

a)

für Abfälle, die auf einem Grundstück des Erzeugers der Abfälle kompostiert werden, und

b)

für betriebliche Abfälle, die einer Verwertung zugeführt oder in einer Anlage des Betriebsinhabers zulässigerweise behandelt oder abgelagert werden.

Stand vor dem 12.04.2011

In Kraft vom 01.01.2009 bis 12.04.2011

(1) Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht:

a)

für Abfälle, die auf einem Grundstück des Erzeugers der Abfälle kompostiert werden, und

b)

für betriebliche Abfälle, die einer Verwertung zugeführt oder in einer Anlage des Betriebsinhabers zulässigerweise behandelt oder abgelagert werden.

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