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(1) BeamteFür den Beamten, der Beamtengruppen Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr und Überwachungsorgane für Kurzparkzonen,gemäß § 49h Abs. 1 in der Fassung der 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die am 31. August 2012 und am 1. September 2012 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2012 zu BeamtenBeamtengruppe der Beamtengruppe Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.
(2) Die eingereiht wurde, gelten die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr und die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen gelten als Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.
(1) BeamteFür den Beamten, der Beamtengruppen Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr und Überwachungsorgane für Kurzparkzonen,gemäß § 49h Abs. 1 in der Fassung der 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die am 31. August 2012 und am 1. September 2012 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2012 zu BeamtenBeamtengruppe der Beamtengruppe Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.
(2) Die eingereiht wurde, gelten die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr und die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen gelten als Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.