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(1) Beamte der Verwendungsgruppe 2, 3P oder 3, die am 30. April 2014 und am 1. Mai 2014 dem Dienststand angehören und in die Beamtengruppe der Zahnärztlichen Ordinationshilfen eingereiht sind, werden mit Wirksamkeit 1. Mai 2014 zu Beamten der Beamtengruppe Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen und wie folgt in die Verwendungsgruppe K6 übergeleitet:entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
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Für Beamte, die aus der Verwendungsgruppe 3, Gehaltsstufen 1 oder 3, oder aus der Verwendungsgruppe 3P, Gehaltsstufen 7, 11 oder 13, oder aus der Verwendungsgruppe 2, Gehaltsstufe 11, übergeleitet werden, gilt der 1. Mai 2014 als Vorrückungsstichtag (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz). Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.
(2) Wurde einem Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Mai 2014 und dem der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe des Abs. 1 auch in der Verwendungsgruppe K6 zu berücksichtigen.
(3) Der Beamte, der im Zeitraum 1. Mai 2014 bis zum Tag der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz in die Beamtengruppe der Zahnärztlichen Ordinationshilfen eingereiht worden ist, wird mit dem Tag der Einreihung zum Beamten der Beamtengruppe Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen der Verwendungsgruppe K6. Für die Überleitung in diese Verwendungsgruppe gilt Abs. 1 sinngemäß.
(1) Beamte der Verwendungsgruppe 2, 3P oder 3, die am 30. April 2014 und am 1. Mai 2014 dem Dienststand angehören und in die Beamtengruppe der Zahnärztlichen Ordinationshilfen eingereiht sind, werden mit Wirksamkeit 1. Mai 2014 zu Beamten der Beamtengruppe Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen und wie folgt in die Verwendungsgruppe K6 übergeleitet:entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
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Für Beamte, die aus der Verwendungsgruppe 3, Gehaltsstufen 1 oder 3, oder aus der Verwendungsgruppe 3P, Gehaltsstufen 7, 11 oder 13, oder aus der Verwendungsgruppe 2, Gehaltsstufe 11, übergeleitet werden, gilt der 1. Mai 2014 als Vorrückungsstichtag (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz). Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.
(2) Wurde einem Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Mai 2014 und dem der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe des Abs. 1 auch in der Verwendungsgruppe K6 zu berücksichtigen.
(3) Der Beamte, der im Zeitraum 1. Mai 2014 bis zum Tag der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz in die Beamtengruppe der Zahnärztlichen Ordinationshilfen eingereiht worden ist, wird mit dem Tag der Einreihung zum Beamten der Beamtengruppe Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen der Verwendungsgruppe K6. Für die Überleitung in diese Verwendungsgruppe gilt Abs. 1 sinngemäß.