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(2) Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass
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(3) Sind Grundstücke nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der auf diesen Grundstücken anfallende Restmüll, getrennt zu sammelnde Siedlungsabfall, biologisch verwertbare Abfall und Sperrmüll zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.
(4) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden.
(5) Sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden aufgrund einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der anfallende biologisch verwertbare Abfall zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.
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(2) Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass
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(3) Sind Grundstücke nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der auf diesen Grundstücken anfallende Restmüll, getrennt zu sammelnde Siedlungsabfall, biologisch verwertbare Abfall und Sperrmüll zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.
(4) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden.
(5) Sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden aufgrund einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der anfallende biologisch verwertbare Abfall zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.