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(2) Durch die öffentliche Müllabfuhr sind folgende Aufgaben entsprechend den Interessen nach § 4 Abs. 6 zu besorgen:
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(3) Von der Abholpflicht nach Abs. 2 lit. a ausgenommen sind jene Grundstücke, bei denen aufgrund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Von der Abholpflicht sind weiters getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle und Sperrmüll ausgenommen, soweit nach der Müllabfuhrordnung die Abfallbesitzer dafür zu sorgen haben, dass sie zu den Sammelstellen gebracht werden.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Gemeinden oder genau abgegrenzte Teile von Gemeinden von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle ausnehmen, wenn die Abholung nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand möglich wäre und die Interessen nach § 4 Abs. 6 nicht gefährdet werden.
(2) Durch die öffentliche Müllabfuhr sind folgende Aufgaben entsprechend den Interessen nach § 4 Abs. 6 zu besorgen:
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(3) Von der Abholpflicht nach Abs. 2 lit. a ausgenommen sind jene Grundstücke, bei denen aufgrund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Von der Abholpflicht sind weiters getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle und Sperrmüll ausgenommen, soweit nach der Müllabfuhrordnung die Abfallbesitzer dafür zu sorgen haben, dass sie zu den Sammelstellen gebracht werden.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Gemeinden oder genau abgegrenzte Teile von Gemeinden von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle ausnehmen, wenn die Abholung nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand möglich wäre und die Interessen nach § 4 Abs. 6 nicht gefährdet werden.