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Können erforderliche Aufträge nach § 51 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2009, dem Inhaber einer ehemals öffentlichen Deponie nach dem Abfallwirtschaftskonzept, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 45/1993, 114/1993, 74/1994, 22/1995, 70/1996, 100/1997, 26/1999, 13/2000, 51/2004, 27/2005 und 54/2006 nicht auferlegt werden, so sind diese Maßnahmen unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche vom Land Tirol vorzunehmen.
Können erforderliche Aufträge nach § 51 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2009, dem Inhaber einer ehemals öffentlichen Deponie nach dem Abfallwirtschaftskonzept, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 45/1993, 114/1993, 74/1994, 22/1995, 70/1996, 100/1997, 26/1999, 13/2000, 51/2004, 27/2005 und 54/2006 nicht auferlegt werden, so sind diese Maßnahmen unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche vom Land Tirol vorzunehmen.