§ 19 T-AWG

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Enteignet werden kann:

a) für die Errichtung und die Erweiterung von öffentlichen Behandlungsanlagen, die nach dem Abfallwirtschaftskonzept erforderlich sind, sowie für den Bau von Zufahrtsstraßen zu solchen Anlagen und sonstigen erforderlichen Nebenanlagen (insbesondere Rohrleitungen),

a)

für öffentliche Behandlungsanlagen, die nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder waren, samt zugehörigen Nebenanlagen, wie Zufahrtsstraßen, Rohrleitungen und dergleichen,

b) für den Erwerb des Eigentums durch das Land Tirol an einer öffentlichen Behandlungsanlage, sofern die Anlage zur Aufrechterhaltung der geordneten Behandlung oder Verbringung des in Tirol anfallenden Restmülls und Sperrmülls erforderlich ist.

b)

für den Erwerb des Eigentums durch das Land Tirol an einer öffentlichen Behandlungsanlage, sofern die Anlage zur Aufrechterhaltung der geordneten Behandlung oder Verbringung des in Tirol anfallenden Restmülls und Sperrmülls erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung.

Stand vor dem 30.11.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2021

(1) Enteignet werden kann:

a) für die Errichtung und die Erweiterung von öffentlichen Behandlungsanlagen, die nach dem Abfallwirtschaftskonzept erforderlich sind, sowie für den Bau von Zufahrtsstraßen zu solchen Anlagen und sonstigen erforderlichen Nebenanlagen (insbesondere Rohrleitungen),

a)

für öffentliche Behandlungsanlagen, die nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder waren, samt zugehörigen Nebenanlagen, wie Zufahrtsstraßen, Rohrleitungen und dergleichen,

b) für den Erwerb des Eigentums durch das Land Tirol an einer öffentlichen Behandlungsanlage, sofern die Anlage zur Aufrechterhaltung der geordneten Behandlung oder Verbringung des in Tirol anfallenden Restmülls und Sperrmülls erforderlich ist.

b)

für den Erwerb des Eigentums durch das Land Tirol an einer öffentlichen Behandlungsanlage, sofern die Anlage zur Aufrechterhaltung der geordneten Behandlung oder Verbringung des in Tirol anfallenden Restmülls und Sperrmülls erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung.

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