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(1) Enteignet werden kann:
a) | für öffentliche Behandlungsanlagen, die nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder waren, samt zugehörigen Nebenanlagen, wie Zufahrtsstraßen, Rohrleitungen und dergleichen, | |||||||||
b) | für den Erwerb des Eigentums durch das Land Tirol an einer öffentlichen Behandlungsanlage, sofern die Anlage zur Aufrechterhaltung der geordneten Behandlung oder Verbringung des in Tirol anfallenden Restmülls und Sperrmülls erforderlich ist. |
(2) Im Übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung.
(1) Enteignet werden kann:
a) | für öffentliche Behandlungsanlagen, die nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder waren, samt zugehörigen Nebenanlagen, wie Zufahrtsstraßen, Rohrleitungen und dergleichen, | |||||||||
b) | für den Erwerb des Eigentums durch das Land Tirol an einer öffentlichen Behandlungsanlage, sofern die Anlage zur Aufrechterhaltung der geordneten Behandlung oder Verbringung des in Tirol anfallenden Restmülls und Sperrmülls erforderlich ist. |
(2) Im Übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung.