§ 2 Bgld. KGG Höhe der Kurzparkzonengebühr

Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe der Kurzparkzonengebühr ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Sie darf höchstens 73 Cent für jede angefangene halbe Stunde betragen.

(2) Die Kurzparkzonengebühr ist für alle gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in einer Gemeinde in gleicher Höhe festzusetzen.

Stand vor dem 06.09.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.09.2006

(1) Die Höhe der Kurzparkzonengebühr ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Sie darf höchstens 73 Cent für jede angefangene halbe Stunde betragen.

(2) Die Kurzparkzonengebühr ist für alle gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in einer Gemeinde in gleicher Höhe festzusetzen.

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