Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der ZulassungsbesitzerDie Abgabenbehörde und jederjene Behörde, derdie zur Ahndung einer dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßtVerwaltungsübertretung nach § 13 zuständig ist, hat der Bezirksverwaltungsbehördekönnen Auskünfte darüber verlangen, wenn daswer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Kurzparkzonengebührzuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, über Verlangen Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt überlassen hat.
(2) Die Auskunft Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten mußmüssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im FalleFall einer schriftlichen Aufforderung binneninnerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteiltgegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.
(1) Der ZulassungsbesitzerDie Abgabenbehörde und jederjene Behörde, derdie zur Ahndung einer dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßtVerwaltungsübertretung nach § 13 zuständig ist, hat der Bezirksverwaltungsbehördekönnen Auskünfte darüber verlangen, wenn daswer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Kurzparkzonengebührzuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, über Verlangen Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt überlassen hat.
(2) Die Auskunft Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten mußmüssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im FalleFall einer schriftlichen Aufforderung binneninnerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteiltgegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.