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(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
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(3) Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, die die Bestellung vornehmen soll.
(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Bei der Befragung sind nachzuweisen:
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(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
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(3) Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, die die Bestellung vornehmen soll.
(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Bei der Befragung sind nachzuweisen:
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