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(1) Fachlich geeignet für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf ist, wer
a) | 1. den entsprechenden Ausbildungslehrgang (§§ 19 bis 22) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder | |||||||||
2. | dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU- | |||||||||
und
b) | über die im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich erforderliche Berufsberechtigung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt. |
(2) Die fachliche Eignung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
(1) Fachlich geeignet für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf ist, wer
a) | 1. den entsprechenden Ausbildungslehrgang (§§ 19 bis 22) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder | |||||||||
2. | dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU- | |||||||||
und
b) | über die im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich erforderliche Berufsberechtigung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt. |
(2) Die fachliche Eignung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.