§ 15 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Fachlich geeignet für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf ist, wer

a)

1. den entsprechenden Ausbildungslehrgang (§§ 19 bis 22) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder

2.

dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz, LGBl. Nr. 86/2015, in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 44 als der nach Z 1 erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde,

und
b) über die im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich erforderliche Berufsberechtigung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt.

und

b)

über die im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich erforderliche Berufsberechtigung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt.

(2) Die fachliche Eignung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 22.11.2019 bis 29.07.2020

(1) Fachlich geeignet für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf ist, wer

a)

1. den entsprechenden Ausbildungslehrgang (§§ 19 bis 22) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder

2.

dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz, LGBl. Nr. 86/2015, in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 44 als der nach Z 1 erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde,

und
b) über die im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich erforderliche Berufsberechtigung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt.

und

b)

über die im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich erforderliche Berufsberechtigung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt.

(2) Die fachliche Eignung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten