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(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Arbeiterkammer Wien, Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufeyounion _ Die Daseinsgewerkschaft) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) Die Organe der Personalvertretung können zu ihrer Beratung gewählte Mitglieder anderer Personalvertretungsorgane, Vertreterinnen und Vertreter der im Abs. 3 genannten Berufsvereinigungen, sachkundige Bedienstete und Sachverständige einladen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.
(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Arbeiterkammer Wien, Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufeyounion _ Die Daseinsgewerkschaft) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) Die Organe der Personalvertretung können zu ihrer Beratung gewählte Mitglieder anderer Personalvertretungsorgane, Vertreterinnen und Vertreter der im Abs. 3 genannten Berufsvereinigungen, sachkundige Bedienstete und Sachverständige einladen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.