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(1) Organe der Personalvertretung sind
1. | die Dienststellenversammlung, | |||||||||
2. | der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson), | |||||||||
3. | der Personalgruppenausschuß, | |||||||||
4. | der Hauptausschuß, | |||||||||
5. | der Zentralausschuß, | |||||||||
6. | der Dienststellenwahlausschuß, | |||||||||
7. | der | |||||||||
8. | der Zentralwahlausschuß. |
(2) Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
(1) Organe der Personalvertretung sind
1. | die Dienststellenversammlung, | |||||||||
2. | der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson), | |||||||||
3. | der Personalgruppenausschuß, | |||||||||
4. | der Hauptausschuß, | |||||||||
5. | der Zentralausschuß, | |||||||||
6. | der Dienststellenwahlausschuß, | |||||||||
7. | der | |||||||||
8. | der Zentralwahlausschuß. |
(2) Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.