§ 4 Oö. JWV 2014 (weggefallen)

Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 45 Jahre.

(2) Förderzuschläge für die Verwendung ökologischer Dämmstoffe gemäß § 3 Abs. 3 § 4 erhöhen die maximalen Baukosten und aliquot die Anfangsannuität.

(3) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leistenJWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(4) Das Förderungsdarlehen ist mit 0,5 % p.a. verzinst.

(5) Die Annuitäten betragen anfänglich 0,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags. Die Annuitäten steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in Anlage 1 dargestellten Annuitätenplan.

(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 45 Jahre.

(2) Förderzuschläge für die Verwendung ökologischer Dämmstoffe gemäß § 3 Abs. 3 § 4 erhöhen die maximalen Baukosten und aliquot die Anfangsannuität.

(3) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leistenJWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(4) Das Förderungsdarlehen ist mit 0,5 % p.a. verzinst.

(5) Die Annuitäten betragen anfänglich 0,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags. Die Annuitäten steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in Anlage 1 dargestellten Annuitätenplan.

(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.

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