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Der maximale spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf (HWB) bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Richtlinie 6, Ausgabe 2011, darf bei einem AB/VB größer gleich 0,8 den Wert von 36 kWh/m2a, bei einem AB/VB kleiner gleich 0,2 den Wert von 20 kWh/m2a nicht überschreiten§ 7 Oö. Bei AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 20 bis 36 kWh/m²aJWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.
(2) Alternativ zu Abs. 1 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2011, für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle die Anforderung des Abs. 1 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 6 berücksichtigt. Ist eine dezentrale Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 2 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem AB/VB größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem AB/VB kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a.
Der maximale spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf (HWB) bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Richtlinie 6, Ausgabe 2011, darf bei einem AB/VB größer gleich 0,8 den Wert von 36 kWh/m2a, bei einem AB/VB kleiner gleich 0,2 den Wert von 20 kWh/m2a nicht überschreiten§ 7 Oö. Bei AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 20 bis 36 kWh/m²aJWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.
(2) Alternativ zu Abs. 1 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2011, für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle die Anforderung des Abs. 1 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 6 berücksichtigt. Ist eine dezentrale Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 2 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem AB/VB größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem AB/VB kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a.