§ 31 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat den Ausbildungsbetrieb in einer Lehrgangsordnung zu regeln und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Lehrgangsordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Rechte und Pflichten des Leiters des Ausbildungslehrganges und der Lehr- und Fachkräfte,

b)

das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden im internen Betrieb der Ausbildungseinrichtung,

c)

Maßnahmen zur Sicherheit der Auszubildenden in der Ausbildungseinrichtung und

d)

die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes.

(3) Die Lehrgangsordnung ist der Landesregierung

a)

erstmalig spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Ausbildungsbetriebes sowie

b)

im Fall von Änderungen spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt (Abs. 5), so gilt sie als erteilt.

(4) Im Fall eines Ausbildungslehrganges, in den die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz integriert ist,

a)

kann eine gemeinsame Lehrgangsordnung erstellt werden und

b)

ist die Lehrgangsordnung der Landesregierung zum gleichen Zeitpunkt wie dem Landeshauptmann vorzulegen. Die Landesregierung hat das Verfahren mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren zur Genehmigung der Lehrgangsordnung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes zu koordinieren.

(5) Die Landesregierung hat die Genehmigung der Lehrgangsordnung mit Bescheid zu versagen, wenn diese

a)

gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) verstößt,

b)

einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,

c)

die Sicherheit der Auszubildenden in der Ausbildungseinrichtung nicht gewährleistet oder

d)

nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.

(6) Die Lehrgangsordnung ist den Lehr- und Fachkräften sowie den Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 01.02.2009 bis 21.11.2019

(1) Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat den Ausbildungsbetrieb in einer Lehrgangsordnung zu regeln und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Lehrgangsordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Rechte und Pflichten des Leiters des Ausbildungslehrganges und der Lehr- und Fachkräfte,

b)

das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden im internen Betrieb der Ausbildungseinrichtung,

c)

Maßnahmen zur Sicherheit der Auszubildenden in der Ausbildungseinrichtung und

d)

die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes.

(3) Die Lehrgangsordnung ist der Landesregierung

a)

erstmalig spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Ausbildungsbetriebes sowie

b)

im Fall von Änderungen spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt (Abs. 5), so gilt sie als erteilt.

(4) Im Fall eines Ausbildungslehrganges, in den die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz integriert ist,

a)

kann eine gemeinsame Lehrgangsordnung erstellt werden und

b)

ist die Lehrgangsordnung der Landesregierung zum gleichen Zeitpunkt wie dem Landeshauptmann vorzulegen. Die Landesregierung hat das Verfahren mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren zur Genehmigung der Lehrgangsordnung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes zu koordinieren.

(5) Die Landesregierung hat die Genehmigung der Lehrgangsordnung mit Bescheid zu versagen, wenn diese

a)

gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) verstößt,

b)

einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,

c)

die Sicherheit der Auszubildenden in der Ausbildungseinrichtung nicht gewährleistet oder

d)

nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.

(6) Die Lehrgangsordnung ist den Lehr- und Fachkräften sowie den Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

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