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(2) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015) |
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(4) Nach Maßgabe der zur Beratung stehenden Angelegenheiten kann der Musikschulbeirat weitere fachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen.
(5) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b ist in gleicher Weise für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im übrigen richtet sich die Vertretung der Mitglieder nach der Vertretung im Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(6) Die oder der Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus hat die oder der Vorsitzende den Musikschulbeirat auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern gemäß Abs. 2 lit. b und c so zeitgerecht einzuberufen, daß der Musikschulbeirat spätestens zwei Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens zusammentreten kann.
(7) Der Musikschulbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und wenigstens fünf Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. b bzw. deren Vertreterinnen oder Vertreter (Abs. 5) anwesend sind. Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Musikschulbeirates erlassen.
(2) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015) |
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(4) Nach Maßgabe der zur Beratung stehenden Angelegenheiten kann der Musikschulbeirat weitere fachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen.
(5) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b ist in gleicher Weise für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im übrigen richtet sich die Vertretung der Mitglieder nach der Vertretung im Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(6) Die oder der Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus hat die oder der Vorsitzende den Musikschulbeirat auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern gemäß Abs. 2 lit. b und c so zeitgerecht einzuberufen, daß der Musikschulbeirat spätestens zwei Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens zusammentreten kann.
(7) Der Musikschulbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und wenigstens fünf Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. b bzw. deren Vertreterinnen oder Vertreter (Abs. 5) anwesend sind. Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Musikschulbeirates erlassen.