§ 13 W-PVG Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen)

Wiener Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) werden durch unmittelbare und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen.

(2) Wahlberechtigt sind die Bediensteten, die in der für die Wahl des (der) jeweiligen Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) abgeschlossenen Wählerinnen- und Wählerliste (§ 20 Abs. 2 bis 4) enthalten sind.

(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Bediensteten, die an dem Tag, der acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt, das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereits mindestens sechs Monate Bedienstete sind, wobei die in einem früheren, nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Dienst- oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit auf die sechsmonatige Frist anzurechnen ist.

(4) Wählbar sind nicht

1.

die Mitglieder der Bundesregierung und der Volksanwaltschaft, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates);

2.

Bedienstete, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber den Bediensteten der Dienststelle (§ 4 Abs. 1) fungieren, auf die sich der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt, und die maßgeblichen Einfluß auf Personalangelegenheiten haben;

3.

Bedienstete, deren Ausschluß von der Wählbarkeit durch den Zentralausschuß gemäß § 36 Abs. 4 verfügt wurde.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) werden durch unmittelbare und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen.

(2) Wahlberechtigt sind die Bediensteten, die in der für die Wahl des (der) jeweiligen Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) abgeschlossenen Wählerinnen- und Wählerliste (§ 20 Abs. 2 bis 4) enthalten sind.

(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Bediensteten, die an dem Tag, der acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt, das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereits mindestens sechs Monate Bedienstete sind, wobei die in einem früheren, nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Dienst- oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit auf die sechsmonatige Frist anzurechnen ist.

(4) Wählbar sind nicht

1.

die Mitglieder der Bundesregierung und der Volksanwaltschaft, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates);

2.

Bedienstete, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber den Bediensteten der Dienststelle (§ 4 Abs. 1) fungieren, auf die sich der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt, und die maßgeblichen Einfluß auf Personalangelegenheiten haben;

3.

Bedienstete, deren Ausschluß von der Wählbarkeit durch den Zentralausschuß gemäß § 36 Abs. 4 verfügt wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten