§ 32 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang bewerben, haben nachzuweisen:

a)

ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

b)

die persönliche Eignung nach § 12,

c)

die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.

Vom Nachweis nach lit. c kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 17. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(2) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB (§ 21) darf nur aufgenommen werden,

a)

wer den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin des jeweiligen Schwerpunktes (§ 20) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder

b)

dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz oder nach § 44 als der nach lit. a erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde.

(3) Über die Aufnahme der Bewerber (Abschluss des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.

(4) Vor der Aufnahme in den Ausbildungslehrgang kann mit den Bewerbern ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.

(5) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des betreffenden Sozialbetreuungsberufs zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

(6) Ist in den Ausbildungslehrgang eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes integriert (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4), so kann ein gemeinsames Aufnahmeverfahren durchgeführt werden.

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 29.07.2020

(1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang bewerben, haben nachzuweisen:

a)

ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

b)

die persönliche Eignung nach § 12,

c)

die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.

Vom Nachweis nach lit. c kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 17. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(2) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB (§ 21) darf nur aufgenommen werden,

a)

wer den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin des jeweiligen Schwerpunktes (§ 20) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder

b)

dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz oder nach § 44 als der nach lit. a erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde.

(3) Über die Aufnahme der Bewerber (Abschluss des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.

(4) Vor der Aufnahme in den Ausbildungslehrgang kann mit den Bewerbern ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.

(5) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des betreffenden Sozialbetreuungsberufs zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

(6) Ist in den Ausbildungslehrgang eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes integriert (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4), so kann ein gemeinsames Aufnahmeverfahren durchgeführt werden.

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