§ 14 W-PVG (weggefallen)

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
Auf die Berufung der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ist § 13 Abs. 1 § 14 W-PVGbis 3 und Abs seit 31.07.2023 weggefallen. 4 Z 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienststelle die Personalgruppe tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Personalgruppe fungieren und maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2023
Auf die Berufung der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ist § 13 Abs. 1 § 14 W-PVGbis 3 und Abs seit 31.07.2023 weggefallen. 4 Z 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienststelle die Personalgruppe tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Personalgruppe fungieren und maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben.

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