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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Mitglieder des Personalgruppenwahlausschusses sind vom Hauptausschuss zu bestellen; sie müssen zum Personalgruppenausschuss wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Personalgruppenwahlausschusses sind vom Hauptausschuss zu bestellen; sie müssen zum Personalgruppenausschuss wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.