§ 16 W-PVG (weggefallen)

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses ist am Sitz des Hauptausschusses ein Personalgruppenwahlausschuss zu bilden§ 16 W-PVG seit 31.07.2023 weggefallen. Er besteht aus drei, bei Personalgruppen mit mehr als 3.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Personalgruppenwahlausschusses sind vom Hauptausschuss zu bestellen; sie müssen zum Personalgruppenausschuss wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2023
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses ist am Sitz des Hauptausschusses ein Personalgruppenwahlausschuss zu bilden§ 16 W-PVG seit 31.07.2023 weggefallen. Er besteht aus drei, bei Personalgruppen mit mehr als 3.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Personalgruppenwahlausschusses sind vom Hauptausschuss zu bestellen; sie müssen zum Personalgruppenausschuss wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.

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