§ 17 W-PVG (weggefallen)

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse ist am Sitze des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden§ 17 W-PVG seit 31.07.2023 weggefallen. Er besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen; sie müssen zu einem der Personalgruppenausschüsse wählbar sein. Im übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2023
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse ist am Sitze des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden§ 17 W-PVG seit 31.07.2023 weggefallen. Er besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen; sie müssen zu einem der Personalgruppenausschüsse wählbar sein. Im übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.

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