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(1) Der Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin wird mit einer Fachprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus:
a) | der Planung und Durchführung eines Fachprojekts im Rahmen der praktischen Ausbildung unter Begleitung durch einen Betreuer, der vom Auszubildenden aus dem Kreis der Lehrkräfte auszuwählen ist, und | |||||||||
b) | der mündlichen Fachprüfung, die zu beinhalten hat: | |||||||||
1. | eine Präsentation des Fachprojekts und | |||||||||
2. | Fragen zum fachlichen Umfeld, insbesondere zu Ausbildungsinhalten, die nicht von der Abschlussprüfung der integrierten Ausbildung (Abs. 2 lit. c) erfasst werden, einschließlich ihrer Zusammenhänge mit Aufgaben im Bereich der |
(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Fachprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
a) | unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die theoretische und die praktische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben, | |||||||||
b) | das Fachprojekt erfolgreich durchgeführt haben und | |||||||||
c) | die Ausbildung in der |
(3) Die mündliche Fachprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:
a) | dem Betreuer des Fachprojekts und | |||||||||
b) | bis zu zwei vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden weiteren Mitgliedern. |
(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.
(5) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin wird mit einer Fachprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus:
a) | der Planung und Durchführung eines Fachprojekts im Rahmen der praktischen Ausbildung unter Begleitung durch einen Betreuer, der vom Auszubildenden aus dem Kreis der Lehrkräfte auszuwählen ist, und | |||||||||
b) | der mündlichen Fachprüfung, die zu beinhalten hat: | |||||||||
1. | eine Präsentation des Fachprojekts und | |||||||||
2. | Fragen zum fachlichen Umfeld, insbesondere zu Ausbildungsinhalten, die nicht von der Abschlussprüfung der integrierten Ausbildung (Abs. 2 lit. c) erfasst werden, einschließlich ihrer Zusammenhänge mit Aufgaben im Bereich der |
(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Fachprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
a) | unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die theoretische und die praktische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben, | |||||||||
b) | das Fachprojekt erfolgreich durchgeführt haben und | |||||||||
c) | die Ausbildung in der |
(3) Die mündliche Fachprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:
a) | dem Betreuer des Fachprojekts und | |||||||||
b) | bis zu zwei vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden weiteren Mitgliedern. |
(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.
(5) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.