§ 38 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin wird mit einer Fachprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus:

a)

der Planung und Durchführung eines Fachprojekts im Rahmen der praktischen Ausbildung unter Begleitung durch einen Betreuer, der vom Auszubildenden aus dem Kreis der Lehrkräfte auszuwählen ist, und

b)

der mündlichen Fachprüfung, die zu beinhalten hat:

1.

eine Präsentation des Fachprojekts und

2.

Fragen zum fachlichen Umfeld, insbesondere zu Ausbildungsinhalten, die nicht von der Abschlussprüfung der integrierten Ausbildung (Abs. 2 lit. c) erfasst werden, einschließlich ihrer Zusammenhänge mit Aufgaben im Bereich der PflegehilfePflegeassistenz bzw. mit unterstützenden Aufgaben bei der Basisversorgung.

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Fachprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

a)

unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die theoretische und die praktische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben,

b)

das Fachprojekt erfolgreich durchgeführt haben und

c)

die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG bzw. das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK–BAV erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die mündliche Fachprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:

a)

dem Betreuer des Fachprojekts und

b)

bis zu zwei vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden weiteren Mitgliedern.

(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.

(5) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 01.02.2009 bis 21.11.2019

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin wird mit einer Fachprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus:

a)

der Planung und Durchführung eines Fachprojekts im Rahmen der praktischen Ausbildung unter Begleitung durch einen Betreuer, der vom Auszubildenden aus dem Kreis der Lehrkräfte auszuwählen ist, und

b)

der mündlichen Fachprüfung, die zu beinhalten hat:

1.

eine Präsentation des Fachprojekts und

2.

Fragen zum fachlichen Umfeld, insbesondere zu Ausbildungsinhalten, die nicht von der Abschlussprüfung der integrierten Ausbildung (Abs. 2 lit. c) erfasst werden, einschließlich ihrer Zusammenhänge mit Aufgaben im Bereich der PflegehilfePflegeassistenz bzw. mit unterstützenden Aufgaben bei der Basisversorgung.

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Fachprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

a)

unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die theoretische und die praktische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben,

b)

das Fachprojekt erfolgreich durchgeführt haben und

c)

die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG bzw. das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK–BAV erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die mündliche Fachprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:

a)

dem Betreuer des Fachprojekts und

b)

bis zu zwei vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden weiteren Mitgliedern.

(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.

(5) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

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