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(2) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerinnen- und Wählerlisten zu verfassen. Jeder Dienststellenwahlausschuss hat in die von ihm zu verfassende Wählerinnen- und Wählerliste alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerinnen- und Wählerliste das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, deren Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist und die Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) gewählt wird. Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 8) bestellt, ist die Wählerinnen- und Wählerliste entsprechend zu teilen.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerinnen- und Wählerliste innerhalb des vom Zentralwahlausschuss festgelegten Zeitraumes zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. Gegen die Wählerinnen- und Wählerliste können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.
(4) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses ist die innerhalb dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerinnen- und Wählerlisten zu verfassen. Jeder Dienststellenwahlausschuss hat in die von ihm zu verfassende Wählerinnen- und Wählerliste alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerinnen- und Wählerliste das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, deren Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist und die Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) gewählt wird. Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 8) bestellt, ist die Wählerinnen- und Wählerliste entsprechend zu teilen.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerinnen- und Wählerliste innerhalb des vom Zentralwahlausschuss festgelegten Zeitraumes zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. Gegen die Wählerinnen- und Wählerliste können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.
(4) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses ist die innerhalb dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.