§ 22 W-PVG (weggefallen)

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort (Orte) der Wahl zu bestimmen und kundzumachen§ 22 W-PVG seit 31.07.2023 weggefallen.

(2) Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 8) bestellt, so ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den einzelnen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2023
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort (Orte) der Wahl zu bestimmen und kundzumachen§ 22 W-PVG seit 31.07.2023 weggefallen.

(2) Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 8) bestellt, so ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den einzelnen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

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