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Legende:
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(2) Nach Einlagen der Wahlkuverts von allen Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuss hat der Personalgruppenwahlausschuss die Wahlkuverts zu öffnen, die Summen der ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen zuzuteilen. § 24 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Nach Einlagen der Wahlkuverts von allen Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuss hat der Personalgruppenwahlausschuss die Wahlkuverts zu öffnen, die Summen der ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen zuzuteilen. § 24 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.