§ 25 W-PVG (weggefallen)

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung hat jede Sprengelwahlkommission die bei ihr abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss und jeder Dienststellenwahlausschuss die bei ihm abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse zusammen mit jenen der Sprengelwahlkommissionen ungeöffnet dem zuständigen Personalgruppenwahlausschuss zu übermitteln§ 25 W-PVG seit 31.07.2023 weggefallen.

(2) Nach Einlagen der Wahlkuverts von allen Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuss hat der Personalgruppenwahlausschuss die Wahlkuverts zu öffnen, die Summen der ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen zuzuteilen. § 24 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2023
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung hat jede Sprengelwahlkommission die bei ihr abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss und jeder Dienststellenwahlausschuss die bei ihm abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse zusammen mit jenen der Sprengelwahlkommissionen ungeöffnet dem zuständigen Personalgruppenwahlausschuss zu übermitteln§ 25 W-PVG seit 31.07.2023 weggefallen.

(2) Nach Einlagen der Wahlkuverts von allen Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuss hat der Personalgruppenwahlausschuss die Wahlkuverts zu öffnen, die Summen der ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen zuzuteilen. § 24 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

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