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(2) Die Gewählten sind vom Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss nach Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt die bzw. der Gewählte nicht innerhalb dreier Arbeitstage, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(3) Lehnt sie bzw. er die Wahl ab, so tritt das nach Abs. 5 berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.
(4) Erscheint eine Wahlwerberin bzw. ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen zum selben Organ der Personalvertretung genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlausschusses innerhalb einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie bzw. er sich entscheidet; auf den anderen Wahlvorschlägen ist sie bzw. er nach Abgabe ihrer bzw. seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin bzw. der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.
(2) Die Gewählten sind vom Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss nach Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt die bzw. der Gewählte nicht innerhalb dreier Arbeitstage, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(3) Lehnt sie bzw. er die Wahl ab, so tritt das nach Abs. 5 berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.
(4) Erscheint eine Wahlwerberin bzw. ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen zum selben Organ der Personalvertretung genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlausschusses innerhalb einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie bzw. er sich entscheidet; auf den anderen Wahlvorschlägen ist sie bzw. er nach Abgabe ihrer bzw. seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin bzw. der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.