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(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss, in Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen dem Zentralwahlausschuss, die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten sechs Wochen vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerliste zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. In Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen hat der Zentralwahlausschuss die Wählerlisten für die Dienststellenausschüsse zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss, in Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen der Zentralwahlausschuss, binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(4) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter(innen) bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für den betreffenden Dienststellenausschuß wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber(innen) enthält. Die Unterschriften der Bewerber(innen) sind mitzuzählen. Jede(r) Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr als die dreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber(innen), so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, nach der Reihe ihrer Nennung als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellenausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen. Er hat ferner spätestens am siebten Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl kundzumachen sowie die Wahlhandlung zu leiten.
(6) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(7) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Wahlausschuß aufzulegen sind.
(8) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist zulässig, wenn der (die) Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er (sie) sein (ihr) Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person des (der) Wählers(in) geschlossen werden könnte.
(9) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
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(10) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern(innen) nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(11) Erscheint ein(e) Bewerber(in), der (die) in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er (sie) über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er (sie) sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er (sie) nach Abgabe seiner (ihrer) Erklärung zu streichen. Unterläßt der (die) Bewerber(in) die fristgerechte Erklärung, so ist er (sie) auf sämtlichen Listen zu streichen.
(12) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Bewerber(innen) gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.
(13) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen. Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der (die) Gewählte nicht binnen dreier Arbeitstage, daß er (sie) die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Lehnt er (sie) die Wahl ab, so tritt das nach Abs. 12 berufene Ersatzmitglied an seine (ihre) Stelle.
(14) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahlen dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Dieser, sonst der Dienststellenwahlausschuß, hat das Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle bekanntzumachen und dem Bürgermeister anzuzeigen.
(15) Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellenausschüssen kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß mit Begründung angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(16) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss, in Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen dem Zentralwahlausschuss, die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten sechs Wochen vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerliste zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. In Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen hat der Zentralwahlausschuss die Wählerlisten für die Dienststellenausschüsse zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss, in Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen der Zentralwahlausschuss, binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(4) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter(innen) bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für den betreffenden Dienststellenausschuß wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber(innen) enthält. Die Unterschriften der Bewerber(innen) sind mitzuzählen. Jede(r) Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr als die dreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber(innen), so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, nach der Reihe ihrer Nennung als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellenausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen. Er hat ferner spätestens am siebten Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl kundzumachen sowie die Wahlhandlung zu leiten.
(6) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(7) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Wahlausschuß aufzulegen sind.
(8) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist zulässig, wenn der (die) Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er (sie) sein (ihr) Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person des (der) Wählers(in) geschlossen werden könnte.
(9) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
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(10) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern(innen) nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(11) Erscheint ein(e) Bewerber(in), der (die) in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er (sie) über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er (sie) sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er (sie) nach Abgabe seiner (ihrer) Erklärung zu streichen. Unterläßt der (die) Bewerber(in) die fristgerechte Erklärung, so ist er (sie) auf sämtlichen Listen zu streichen.
(12) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Bewerber(innen) gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.
(13) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen. Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der (die) Gewählte nicht binnen dreier Arbeitstage, daß er (sie) die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Lehnt er (sie) die Wahl ab, so tritt das nach Abs. 12 berufene Ersatzmitglied an seine (ihre) Stelle.
(14) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahlen dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Dieser, sonst der Dienststellenwahlausschuß, hat das Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle bekanntzumachen und dem Bürgermeister anzuzeigen.
(15) Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellenausschüssen kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß mit Begründung angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(16) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.