§ 22 Oö. G-PVG § 22

Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Zentralpersonalausschuß wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellenausschüsse auf die Dauer von vierfünf Jahren (Funktionsperiode) - vom Tag der Wahl der Dienststellenausschüsse an gerechnet - gebildet. Verzichtet ein Mitglied des Zentralpersonalausschusses auf sein Mandat im Dienststellenausschuß, so bleibt er (sie) Mitglied des Zentralpersonalausschusses; an seine (ihre) Stelle im Dienststellenausschuß rückt gemäß § 24 Abs. 4 ein Ersatzmitglied (Abs. 4) nach. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralpersonalausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse mindestens ein Mandat entfallen ist, binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber(innen) als die dreifache Anzahl der zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vorschlag mehr Bewerber(innen), so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, nach der Reihe ihrer Nennung als nicht angeführt.

(3) Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellenausschüssen auf sie entfallenden Stimmenzahl entspricht. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die auf einem Vorschlag (Abs. 2) den gemäß Abs. 3 bestimmten Mitgliedern des Zentralpersonalausschusses folgenden Mitglieder der Dienststellenausschüsse gelten als Ersatzmitglieder des Zentralpersonalausschusses.

(5) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Zentralpersonalausschusses bekanntzugeben und kundzumachen.

(6) Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. § 21 Abs. 15 und 16 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.12.2013

(1) Der Zentralpersonalausschuß wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellenausschüsse auf die Dauer von vierfünf Jahren (Funktionsperiode) - vom Tag der Wahl der Dienststellenausschüsse an gerechnet - gebildet. Verzichtet ein Mitglied des Zentralpersonalausschusses auf sein Mandat im Dienststellenausschuß, so bleibt er (sie) Mitglied des Zentralpersonalausschusses; an seine (ihre) Stelle im Dienststellenausschuß rückt gemäß § 24 Abs. 4 ein Ersatzmitglied (Abs. 4) nach. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralpersonalausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse mindestens ein Mandat entfallen ist, binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber(innen) als die dreifache Anzahl der zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vorschlag mehr Bewerber(innen), so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, nach der Reihe ihrer Nennung als nicht angeführt.

(3) Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellenausschüssen auf sie entfallenden Stimmenzahl entspricht. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die auf einem Vorschlag (Abs. 2) den gemäß Abs. 3 bestimmten Mitgliedern des Zentralpersonalausschusses folgenden Mitglieder der Dienststellenausschüsse gelten als Ersatzmitglieder des Zentralpersonalausschusses.

(5) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Zentralpersonalausschusses bekanntzugeben und kundzumachen.

(6) Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. § 21 Abs. 15 und 16 sind sinngemäß anzuwenden.

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