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(2) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ruht, sofern der Zentralausschuss nicht das Gegenteil beschließt:
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(3) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter erlischt:
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(4) Erlischt die Funktion der Personalvertreterin bzw. des Personalvertreters, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine nicht gewählte Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat des Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen und Kandidaten desselben Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb zweier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle der ausscheidenden Personalvertreterin bzw. des ausscheidenden Personalvertreters die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat jenes Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Der Abs. 4 ist sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Funktion (Abs. 1 und 2) anzuwenden. Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter hat im Streitfall der Zentralausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin bzw. des betroffenen Personalvertreters, der anderen Vertrauensperson oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin bzw. dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Zentralausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(2) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ruht, sofern der Zentralausschuss nicht das Gegenteil beschließt:
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(3) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter erlischt:
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(4) Erlischt die Funktion der Personalvertreterin bzw. des Personalvertreters, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine nicht gewählte Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat des Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen und Kandidaten desselben Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb zweier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle der ausscheidenden Personalvertreterin bzw. des ausscheidenden Personalvertreters die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat jenes Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Der Abs. 4 ist sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Funktion (Abs. 1 und 2) anzuwenden. Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter hat im Streitfall der Zentralausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin bzw. des betroffenen Personalvertreters, der anderen Vertrauensperson oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin bzw. dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Zentralausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.