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Legende:
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(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelte Informationen über Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die eine Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz führen, zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
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(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelte Informationen über Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die eine Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz führen, zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.