§ 58 TSBBG (weggefallen)

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
(1) Die nach § 16 Abs. 4 § 58 TSBBGzuständige Behörde hat einem Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 5, 8 und 11 in einer darüber auszustellenden Bescheinigung zu bestätigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art seit 31.12.2015 weggefallen. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

(2) Im Antrag ist das Vorliegen der für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.02.2009 bis 31.12.2015
(1) Die nach § 16 Abs. 4 § 58 TSBBGzuständige Behörde hat einem Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 5, 8 und 11 in einer darüber auszustellenden Bescheinigung zu bestätigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art seit 31.12.2015 weggefallen. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

(2) Im Antrag ist das Vorliegen der für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

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