§ 39 Oö. G-PVG § 39

Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
§ 39

Übergangsbestimmungen

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Organe der örtlichen Personalvertretung - sofern vorhanden - der Gemeinde, sonst vergleichbarer Art (örtliche Organisation der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten), haben in Vertretung der Interessen der Bediensteten die Geschäfte der entsprechenden Organe nach diesem Landesgesetz bis zur Konstituierung der neuen Organe (bzw. bis zur Annahme der Wahl) vorläufig zu führen und bei der Durchführung von Neuwahlen mitzuwirken.

(2) Die erste Wahl der Personalvertreter(innen) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist so durchzuführen, daß die laufende Funktionsperiode einer bestehenden Personalvertretung in einer Gemeinde (Abs. 1) nicht abgekürzt wird, spätestens aber innerhalb von 36 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Die ersten Wahlen sind vom Bürgermeister auszuschreiben. Die erstmalige Einberufung der Dienststellenversammlung obliegt dem (der) Leiter(in) des Gemeindeamtes, in Städten mit eigenem Statut dem (der) Magistratsdirektor(in). Die erstmalige Einberufung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses (Konstituierung) erfolgt durch sein an Lebensjahren ältestes Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit durch das jeweils nächstälteste Mitglied.

(3) Anläßlich der ersten Wahl der Personalvertreter(innen) obliegt die Bestellung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses dem (der) Leiter(in) des Gemeindeamtes, in Städten mit eigenem Statut dem (der) Magistratsdirektor(in). Jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe kann mindestens eine(n) Vertreter(in) entsenden. Bei der Bestellung ist das Stärkeverhältnis der Wählergruppen in allenfalls bestehenden Organen der Personalvertretung zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig; darüber entscheidet der Gemeindevorstand endgültig.(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(4) In Gemeinden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes keine Organe der örtlichen Personalvertretung bestehen, kann die erste Wahl der Personalvertreter(innen) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes für den Rest der Funktionsperiode der in anderen Gemeinden im Sinne des Abs. 1 bestehenden Personalvertretungen (das ist spätestens der 31. März 1994) durchgeführt werden. Sofern sich bestehende Organe der örtlichen Personalvertretung nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis zur Neuwahl gemäß Abs. 2 auflösen, erfolgt eine allfällige Nachwahl lediglich für den Rest der laufenden Funktionsperiode.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.10.1991 bis 30.06.2018
§ 39

Übergangsbestimmungen

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Organe der örtlichen Personalvertretung - sofern vorhanden - der Gemeinde, sonst vergleichbarer Art (örtliche Organisation der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten), haben in Vertretung der Interessen der Bediensteten die Geschäfte der entsprechenden Organe nach diesem Landesgesetz bis zur Konstituierung der neuen Organe (bzw. bis zur Annahme der Wahl) vorläufig zu führen und bei der Durchführung von Neuwahlen mitzuwirken.

(2) Die erste Wahl der Personalvertreter(innen) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist so durchzuführen, daß die laufende Funktionsperiode einer bestehenden Personalvertretung in einer Gemeinde (Abs. 1) nicht abgekürzt wird, spätestens aber innerhalb von 36 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Die ersten Wahlen sind vom Bürgermeister auszuschreiben. Die erstmalige Einberufung der Dienststellenversammlung obliegt dem (der) Leiter(in) des Gemeindeamtes, in Städten mit eigenem Statut dem (der) Magistratsdirektor(in). Die erstmalige Einberufung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses (Konstituierung) erfolgt durch sein an Lebensjahren ältestes Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit durch das jeweils nächstälteste Mitglied.

(3) Anläßlich der ersten Wahl der Personalvertreter(innen) obliegt die Bestellung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses dem (der) Leiter(in) des Gemeindeamtes, in Städten mit eigenem Statut dem (der) Magistratsdirektor(in). Jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe kann mindestens eine(n) Vertreter(in) entsenden. Bei der Bestellung ist das Stärkeverhältnis der Wählergruppen in allenfalls bestehenden Organen der Personalvertretung zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig; darüber entscheidet der Gemeindevorstand endgültig.(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(4) In Gemeinden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes keine Organe der örtlichen Personalvertretung bestehen, kann die erste Wahl der Personalvertreter(innen) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes für den Rest der Funktionsperiode der in anderen Gemeinden im Sinne des Abs. 1 bestehenden Personalvertretungen (das ist spätestens der 31. März 1994) durchgeführt werden. Sofern sich bestehende Organe der örtlichen Personalvertretung nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis zur Neuwahl gemäß Abs. 2 auflösen, erfolgt eine allfällige Nachwahl lediglich für den Rest der laufenden Funktionsperiode.

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