§ 4 T-RDG

Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 3 hat, sofern nicht ohnehin das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anzuwenden ist, nach Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Verfahrens zu erfolgen, in dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird.

(2) Verträge nach § 3 Abs. 3 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Aufgaben und den Leistungsumfang der Rettungseinrichtung,

b)

die Vergütung, die die Rettungseinrichtung für die erbrachten Leistungen erhält,

c)

die Art der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Rettungseinrichtung mit den zur Kostentragung Verpflichteten,

d)

die Qualität und die Verfügbarkeit des Personals und der Rettungsmittel,

e)

den ständigen Bereitschaftsdienst und die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen,

f)

die Festlegung und die Einhaltung einer bestimmten Frist von der Alarmierung bis zum Ausrücken eines Rettungsfahrzeuges oder eines Hubschraubers,

g)

die Dauer des Vertragsverhältnisses, wobei Verträge nur befristet abgeschlossen werden dürfen,

h)

die Verpflichtung, mit der zentralen Landesleitstelle zusammenzuarbeiten und auf deren Anordnung die Hilfeleistung gegenüber jedermann umgehend zu erbringen,

i)

die Verpflichtung, die kontinuierliche Einsatzbereitschaft und den Einsatzstatus der Rettungsmittel für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport durch die zentrale Landesleitstelle überwachen zu lassen,

j)

die Verpflichtung, einsatztaktische Bereitstellungsstandorte für die Rettungsfahrzeuge der Notfallrettung in Abhängigkeit von der Systemauslastung und der zu erwartenden Einsatznachfrage von der zentralen Landesleitstelle temporär zuweisen zu lassen,

k)

die Verpflichtung, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten, die im § 7 angeführten Überprüfungen und Überwachungen durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu dulden und den Anregungen und Empfehlungen des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst Folge zu leisten,

l)

die medizinische Dokumentationspflicht, die Verpflichtung zur Mitwirkung an landesweiten Maßnahmen der Qualitätssicherung und die Mitwirkung an der einheitlichen Leistungsstatistik für den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol und an der Gesundheitsberichterstattung,

m)

Vertragsstrafen (Pönale),

n)

Sicherstellungen,

o)

die Verpflichtung, sich hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen der Gebarungsprüfung durch einen von der Landesregierung beauftragten Wirtschaftsprüfer zu unterwerfen.

(3) Die Landesregierung hat den Wirtschaftsprüfer nach Abs. 2 lit. o aus einem Vorschlag von fünf Wirtschaftsprüfern auszuwählen, der von der zu prüfenden Rettungseinrichtung binnen vier Wochen nach einer diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist. Wird trotz Aufforderung innerhalb dieser Frist kein Vorschlag vorgelegt, so hat die Landesregierung den betreffenden Wirtschaftsprüfer ohne Vorschlag zu beauftragen. Die Kosten für die Gebarungsprüfung durch den Wirtschaftsprüfer hat die zu prüfende Rettungseinrichtung zu tragen.

(4) Die Landesregierung hat den Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 3 im BotenBote für Tirol kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2019

(1) Der Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 3 hat, sofern nicht ohnehin das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anzuwenden ist, nach Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Verfahrens zu erfolgen, in dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird.

(2) Verträge nach § 3 Abs. 3 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Aufgaben und den Leistungsumfang der Rettungseinrichtung,

b)

die Vergütung, die die Rettungseinrichtung für die erbrachten Leistungen erhält,

c)

die Art der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Rettungseinrichtung mit den zur Kostentragung Verpflichteten,

d)

die Qualität und die Verfügbarkeit des Personals und der Rettungsmittel,

e)

den ständigen Bereitschaftsdienst und die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen,

f)

die Festlegung und die Einhaltung einer bestimmten Frist von der Alarmierung bis zum Ausrücken eines Rettungsfahrzeuges oder eines Hubschraubers,

g)

die Dauer des Vertragsverhältnisses, wobei Verträge nur befristet abgeschlossen werden dürfen,

h)

die Verpflichtung, mit der zentralen Landesleitstelle zusammenzuarbeiten und auf deren Anordnung die Hilfeleistung gegenüber jedermann umgehend zu erbringen,

i)

die Verpflichtung, die kontinuierliche Einsatzbereitschaft und den Einsatzstatus der Rettungsmittel für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport durch die zentrale Landesleitstelle überwachen zu lassen,

j)

die Verpflichtung, einsatztaktische Bereitstellungsstandorte für die Rettungsfahrzeuge der Notfallrettung in Abhängigkeit von der Systemauslastung und der zu erwartenden Einsatznachfrage von der zentralen Landesleitstelle temporär zuweisen zu lassen,

k)

die Verpflichtung, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten, die im § 7 angeführten Überprüfungen und Überwachungen durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu dulden und den Anregungen und Empfehlungen des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst Folge zu leisten,

l)

die medizinische Dokumentationspflicht, die Verpflichtung zur Mitwirkung an landesweiten Maßnahmen der Qualitätssicherung und die Mitwirkung an der einheitlichen Leistungsstatistik für den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol und an der Gesundheitsberichterstattung,

m)

Vertragsstrafen (Pönale),

n)

Sicherstellungen,

o)

die Verpflichtung, sich hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen der Gebarungsprüfung durch einen von der Landesregierung beauftragten Wirtschaftsprüfer zu unterwerfen.

(3) Die Landesregierung hat den Wirtschaftsprüfer nach Abs. 2 lit. o aus einem Vorschlag von fünf Wirtschaftsprüfern auszuwählen, der von der zu prüfenden Rettungseinrichtung binnen vier Wochen nach einer diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist. Wird trotz Aufforderung innerhalb dieser Frist kein Vorschlag vorgelegt, so hat die Landesregierung den betreffenden Wirtschaftsprüfer ohne Vorschlag zu beauftragen. Die Kosten für die Gebarungsprüfung durch den Wirtschaftsprüfer hat die zu prüfende Rettungseinrichtung zu tragen.

(4) Die Landesregierung hat den Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 3 im BotenBote für Tirol kundzumachen.

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