§ 11 T-RDG Finanzierungsbeitrag der Gemeinden

Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Jede Gemeinde hat zur Finanzierung der bodengebundenen Notfallrettung einen jährlichen Beitrag von 4,– Euro je Einwohnergleichwert (EWG) an das Land Tirol zu entrichten. Der jährliche Einwohnergleichwert errechnet sich aus der Summe der Anzahl jener Personen, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten, und der Anzahl von Nächtigungen im vorangegangenen Kalenderjahr im betreffenden Gemeindegebiet, die der Abgabepflicht nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, unterlagen, dividiert durch die Anzahl der Tage des zu berechnenden Jahres.

(2) Die Gemeinden haben weiters jährlich einen Beitrag an das Land Tirol zu entrichten, der dem nach Abs. 1 zu entrichtenden Gesamtbeitrag entspricht. Dieser Beitrag ist auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung aufzuteilen.

(3) Die Landesregierung hat jeder Gemeinde den auf sie entfallenden Beitrag unter Anwendung des AVG mit Bescheid vorzuschreiben. Der Beitrag der Gemeinde ist je zu 25 v. H. zum Ende eines Kalenderquartals (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) zur Zahlung fällig.

(4) Der Beitrag der Gemeinden wird durch Bindung an den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder den an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgröße für die Anpassung dient die für den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes veröffentlichte Indexzahl. Die Anpassung erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2013

(1) Jede Gemeinde hat zur Finanzierung der bodengebundenen Notfallrettung einen jährlichen Beitrag von 4,– Euro je Einwohnergleichwert (EWG) an das Land Tirol zu entrichten. Der jährliche Einwohnergleichwert errechnet sich aus der Summe der Anzahl jener Personen, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten, und der Anzahl von Nächtigungen im vorangegangenen Kalenderjahr im betreffenden Gemeindegebiet, die der Abgabepflicht nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, unterlagen, dividiert durch die Anzahl der Tage des zu berechnenden Jahres.

(2) Die Gemeinden haben weiters jährlich einen Beitrag an das Land Tirol zu entrichten, der dem nach Abs. 1 zu entrichtenden Gesamtbeitrag entspricht. Dieser Beitrag ist auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung aufzuteilen.

(3) Die Landesregierung hat jeder Gemeinde den auf sie entfallenden Beitrag unter Anwendung des AVG mit Bescheid vorzuschreiben. Der Beitrag der Gemeinde ist je zu 25 v. H. zum Ende eines Kalenderquartals (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) zur Zahlung fällig.

(4) Der Beitrag der Gemeinden wird durch Bindung an den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder den an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgröße für die Anpassung dient die für den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes veröffentlichte Indexzahl. Die Anpassung erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.

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