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(2) Auf vom Magistrat vor dem In-Kraft-Treten der 5. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bereits eingeleitete Maßnahmen finden in Bezug auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung die Bestimmungen der §§ 39 und 40 in der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wobei § 39 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Verhandlungsverlangen auch vom Magistrat gestellt werden kann. § 39a ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.
(3) § 8a in der Fassung der 10. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2006 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen
(4) § 8a in der Fassung der 15. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2010 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.
(5) § 8a in der Fassung der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2014 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.
(6) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bestehenden Hauptausschüsse ist § 10 Abs. 2 in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bis zur Beendigung ihrer Funktion gemäß § 32 Abs. 1 und 3 weiterhin anzuwenden.
(7) Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) oder der Personalgruppenausschüsse berufen sind, ist § 13 Abs. 1 in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bis zur Beendigung der Funktion der genannten Organe gemäß § 32 Abs. 1 und 3 weiterhin anzuwenden.
(8) Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) bestellt sind, ist § 44 Abs. 4 in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz weiterhin anzuwenden.
(2) Auf vom Magistrat vor dem In-Kraft-Treten der 5. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bereits eingeleitete Maßnahmen finden in Bezug auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung die Bestimmungen der §§ 39 und 40 in der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wobei § 39 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Verhandlungsverlangen auch vom Magistrat gestellt werden kann. § 39a ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.
(3) § 8a in der Fassung der 10. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2006 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen
(4) § 8a in der Fassung der 15. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2010 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.
(5) § 8a in der Fassung der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2014 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.
(6) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bestehenden Hauptausschüsse ist § 10 Abs. 2 in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bis zur Beendigung ihrer Funktion gemäß § 32 Abs. 1 und 3 weiterhin anzuwenden.
(7) Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) oder der Personalgruppenausschüsse berufen sind, ist § 13 Abs. 1 in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bis zur Beendigung der Funktion der genannten Organe gemäß § 32 Abs. 1 und 3 weiterhin anzuwenden.
(8) Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) bestellt sind, ist § 44 Abs. 4 in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz weiterhin anzuwenden.