§ 1 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
(§ 1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 – TTZG 2008 einschließlich des damit umgesetzten Gemeinschaftsrechts TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom TTZG 2008 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, unbeschadet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im TTZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügungstellung der Daten gleich (z. B. Kopie, EDV-Datei).

(3) Sofern nicht anders im TTZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des TTZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
(§ 1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 – TTZG 2008 einschließlich des damit umgesetzten Gemeinschaftsrechts TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom TTZG 2008 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, unbeschadet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im TTZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügungstellung der Daten gleich (z. B. Kopie, EDV-Datei).

(3) Sofern nicht anders im TTZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des TTZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

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