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(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom TTZG 2008 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, unbeschadet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im TTZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügungstellung der Daten gleich (z. B. Kopie, EDV-Datei).
(3) Sofern nicht anders im TTZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des TTZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom TTZG 2008 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, unbeschadet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im TTZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügungstellung der Daten gleich (z. B. Kopie, EDV-Datei).
(3) Sofern nicht anders im TTZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des TTZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.