§ 5 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:

1.

Anzahl von Zuchtbetrieben,

2.

Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht,

3.

Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (z. B. Mutterschweine, Deckhengste),

4.

Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm,

5.

den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall

1.

der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw.

2.

der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind,

gesondert auszuweisen.

(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 AbsTTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 2 TTZG 2008.

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:

1.

Anzahl von Zuchtbetrieben,

2.

Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht,

3.

Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (z. B. Mutterschweine, Deckhengste),

4.

Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm,

5.

den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall

1.

der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw.

2.

der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind,

gesondert auszuweisen.

(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 AbsTTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 2 TTZG 2008.

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